Beendigung des Lehrverhältnisses

Du möchtest den Lehrbetrieb wechseln und woanders im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf arbeiten? Die Lehre macht dir keinen Spaß mehr, vielleicht suchst du auch neue Herausforderungen? Wenn du deinen Lehrvertrag auflösen willst, musst du einige Punkte beachten. Damit du weißt, wie eine Auflösung des Lehrvertrags vonstattengeht, haben wir dir alle Informationen zusammengefasst.

Wie löst man den Lehrvertrag auf?

Eine Lehrvertragsauflösung muss schriftlich erfolgen. Sobald du das Schreiben verfasst hast, sollte es so schnell wie möglich an zuständiger Stelle im Lehrbetrieb eingegangen sein, denn erst dann ist die Auflösung rechtsgültig. Du musst die Berufsschule (umgehend) und die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (innerhalb von 4 Wochen) darüber informieren.

Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten

Der Lehrbetrieb möchte leider nicht mehr mit dir zusammenarbeiten und möchte dich demnächst entlassen. Doch welche Gründe könnte es dafür geben? Wir haben dir mal einige aufgelistet:

  • Diebstahl oder andere strafbare Handlungen
  • Beleidigungen oder Bedrohungen
  • Pflichtverletzungen
  • Vernachlässigen der Berufsschule trotz Ermahnung
  • Offenlegung eines Betriebsgeheimnisses

Hinweis: Die einseitige schriftliche Entlassung muss vom Lehrbetrieb begründet sein, ansonsten kannst du als Lehrling sogar eine Entschädigung verlangen.

Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling

Natürlich ist es auch möglich, dass du freiwillig austrittst. Doch unter welchen Umständen dürfen Lehrlinge vorzeitig das Lehrverhältnis auflösen? Auch hier haben wir dir einige Punkte rausgesucht:

  • Lehre schadet der Gesundheit
  • Umzug
  • Lehrberechtigte unterstützt Lehrling nicht mehr im Betrieb
  • Lehrling wird zu untypischen Aufgaben gedrängt
  • Misshandlung, Körperverletzung, Beleidigung

Hinweis: Wenn du deinen Lehrbetrieb endgültig verlassen möchtest, hol dir zunächst Informationen bei der Arbeiterkammer. So kannst du bei besonders schweren Vorfällen sogar Schadensersatz für eine bestimmte Lehrzeit erhalten. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Auflösung in der Probezeit

Die ersten drei Monate deiner Lehre gelten als Probezeit. Falls du in dieser Zeit bemerkst, dass du den ausgewählten Beruf als unpassend empfindest oder dich in deinem Lehrbetrieb nicht mehr wohlfühlst, darfst du auch ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis auflösen. Wenn du minderjährig bist, ist die schriftliche Auflösung nur mit der Zustimmung deiner Eltern, beziehungsweise deiner gesetzlichen Vertreter wirksam. Jedoch kann die Auflösung natürlich auch von der Gegenseite erfolgen. Vernachlässigst du beispielsweise die Berufsschule, kann der Lehrbetrieb ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist das Lehrverhältnis beenden. Damit dies rechtens ist, musst du das Entlassungsschreiben rechtlich gesehen noch in der Probezeit erhalten.

Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten

Eine außerordentliche Kündigung kann auch durch den Lehrberechtigten rechtens sein. Dieser muss ebenso die Frist von einem Monat einhalten. Anders als beim Lehrling steht die Auflösung durch den Lehrbetrieb im Zusammenhang mit einem sogenannten Mediationsverfahren. Es müssen einige Punkte eingehalten werden, damit die Beendigung rechtswirksam ist.

  • Der Lehrbetrieb, hat die Auflösung dem Lehrling, dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitzuteilen.
  • Das Auflösungsschreiben muss den Namen, die Adresse, den Lehrberuf und natürlich Beginn und Ende der Lehrzeit des Lehrlings enthalten.
  • Die Lehrlingsstelle muss die Arbeiterkammer informieren.
  • Vor einer außerordentlichen Auflösung muss ein Mediationsverfahren durchgeführt werden. Alles dazu findest du hier: Infos zum Mediationsverfahren.

Außerordentliche Auflösung durch den Lehrling

Als Lehrling darfst du das Lehrverhältnis mit einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen. In solch einem Fall musst du ebenfalls keine Gründe vorweisen. Dennoch ist auch hier eine schriftlich verfasste Erklärung nötig. Es gilt wie immer: Minderjährige Lehrlinge brauchen die Zustimmung der Eltern.

Weiterverwendungspflicht – Weiterarbeit nach Ende der Lehre

Wenn deine Lehre erfolgreich abgeschlossen ist, darfst du den Betrieb wechseln. Es ist einzig und allein deine Entscheidung, ob du weiterhin im selbem Betrieb arbeiten möchtest. Der Lehrbetrieb ist aber laut Berufsausbildungsgesetz dazu verpflichtet, Lehrlinge nach der abgeschlossenen Prüfung für weitere drei Monate zu beschäftigen. Du bist also erstmal auf der sicheren Seite, falls du keine neue Arbeitsstelle findest.

Kürzere Weiterverwendungszeit

Solltest du lediglich die Hälfte der Lehrzeit in diesem Unternehmen gearbeitet haben, verkürzt sich die sogenannte Weiterverwendungszeit auf 1,5 Monate.

Längere Weiterverwendungszeit

Durch bestimmte Regelungen in Kollektivverträgen kann die Weiterverwendungszeit auf mehr als drei Monate ausgeweitet werden. Im Metallgewerbe sind dies zum Beispiel sechs Monate.

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