Lehrvertrag

Du hast eine Zusage von einem Lehrbetrieb erhalten? Herzlichen Glückwunsch! Nun folgt der umgangssprachliche „Papierkram“: Der Lehrvertrag. Zu Beginn deiner Lehre müssen du und dein Lehrbetrieb einen Vertrag abschließen, der alle Rechte und Pflichten für beide Seiten festhält.

Was wird im Lehrvertrag festgehalten?

Grundsätzlich enthält dein Lehrvertrag folgende Angaben:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner (Lehrling und Lehrberechtigter)
  • Bezeichnung des Lehrberufes
  • Gliederung und Ziel der Lehre
  • Beginn und Dauer der Lehre
  • Ort des Lehrbetriebes
  • Hinweise auf die Berufsschulpflicht
  • Tägliche Regelarbeitszeit (+ Richtlinien)
  • Nachweis deiner bereits vorhandenen Lehrlingszeiten
  • Höhe der Lehrlingsentschädigung pro Jahr
  • Probezeit
  • Meldungspflichten des Lehrberechtigten
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Datum des Vertragsabschlusses

Was darf nicht drinstehen?

Auch das kann vorkommen: Der Lehrberechtigte möchte Inhalte im Lehrvertrag verankern, die rechtlich nicht erlaubt sind.
Hier einige Beispiele:

  • Du darfst nicht dazu verpflichtet werden, nach deiner Lehre im Unternehmen zu bleiben.
  • Auch darf der Lehrvertrag kein Verbot festhalten, deinen erlernten Beruf nach erfolgreichem Abschluss (ganz oder eingeschränkt) auszuüben – also z. B. bei der Konkurrenz.
  • Während deiner Lehrlingszeit entstehen dem Lehrbetrieb Kosten, das ist klar! Die Kosten der Berufslehre dürfen aber nicht an dich weitergegeben werden. Du bist nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen - auch nicht für Kurse, die du auf Verlangen des Lehrbetriebs belegst. Einzig wenn eine Rückzahlung schriftlich im Lehrvertrag vereinbart wurde, darf ein Betrieb Kostenrückersatz fordern.
  • Die Zahlung von Vertragsstrafen (z. B. wenn du dein Lehrverhältnis auflösen möchtest) darf ebenfalls kein Bestandteil sein.
  • Beschränkungen, Pauschalen oder gar Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen sind nicht rechtens. Hast du Anspruch auf einen Schadensersatz, entscheidet nicht der Lehrbetrieb über die Höhe.

Was muss ich beim Lehrvertrag alles beachten?

Wer erstellt den Vertrag?

Der Betrieb verfasst den Lehrvertrag. In diesem werden die wichtigsten Punkte festgehalten. Du und dein Lehrberechtigter unterzeichnen alle Exemplare, eines davon gehört natürlich dir. Du solltest dieses sehr sorgfältig aufbewahren!

Muss ich den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle der Kammer/Provinz vorzeigen?

Nein, darum kümmert sich der Lehrbeauftragte. Du wirst nämlich sowohl bei der Kammer als auch bei der Berufsschule und der Sozialversicherung angemeldet. Die Dokumente der Anmeldung erhältst du nach Lehrbeginn.

Wer unterschreibt den Lehrvertrag?

Damit das Lehrverhältnis rechtmäßig wird, muss der Lehrvertrag von dir und deinem Lehrberechtigten unterschrieben werden.
WICHTIG: Auch für Minderjährige ist die Unterschrift eines Arbeitsverhältnisses rechtskräftig. Daher solltest du dich vorher gut informieren und dir den Vertrag als Kopie mitgeben lassen.
Details: Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12 „Ordnung der Lehrlingsausbildung“

Hast du Fragen zum Lehrvertrag?

Du hast noch Fragen zu den Rechten und Pflichten in der Lehre? Lass dir auf jeden Fall Zeit, deinen Lehrvertrag vor deiner Unterschrift genau zu studieren. Bei Fragen wende dich einfach an deinen Lehrbeauftragten, auch er möchte, dass nichts offenbleibt. Bei Freunden oder Bekannten, die bereits im Berufsleben stehen, kannst du dich sicherlich auch erkundigen und dir ein paar Tipps holen.

Lehrlingseinkommen

Als Lehrling hast du einen Anspruch auf ein angemessenes Lehrlingseinkommen. Wie hoch dieses ausfällt, ist von verschiedenen Faktoren wie Betriebsgröße, Branche und Lehrberuf abhängig. Die Entlohnung ist prozentuell am Anfangslohn der Facharbeiterinnen und Facharbeiter bzw. Gesellinnen und Gesellen bemessen. Bei Lehrbeginn beträgt sie zwischen 35 und 45 Prozent. Diese steigt mit zunehmendem Lehralter an und erreicht am Ende desselben 80 bis 90 Prozent des Lohns einer Facharbeiterin bzw. eines Facharbeiters.

Urlaub in der Lehre

Wenn du unter 16 Jahren bist, hast du das Anrecht auf mindestens 30 Tage bezahlten Urlaub, bist du älter sind es mindestens 20 Tage bzw. vier Wochen (Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967).
Die meisten Kollektivverträge sehen noch zusätzliche Urlaubstage bzw. freie Tage vor (z. B. im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung). Nähere Informationen erhältst du bei den Gewerkschaften.
Grundlage zur Berechnung der zustehenden Urlaubstage: Der Urlaubsanspruch wächst monatlich um ein Zwölftel, wobei Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen als voller Monat zählen.

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